(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6
anzuhören. Das Anhörungsverfahren muß den Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis
7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des
Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so
kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
besorgen sind.
(2) Die zuständige Behörde hat den bekannten Betroffenen und denjenigen,
über deren Einwendungen entschieden worden ist, die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens und die Entscheidungsgründe zugänglich zu machen.
Wird das Vorhaben abgelehnt, so sind die bekannten Betroffenen und
diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von der Ablehnung zu
benachrichtigen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Öffentlichkeit im
vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, daß
1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,
2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen
Zeitraums eingesehen werden können,
3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet wird.
Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht
begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren
bleibt unberührt.
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