(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den  Umweltauswirkungen
des  Vorhabens  auf  der  Grundlage  der  ausgelegten  Unterlagen  nach  § 6
anzuhören. Das Anhörungsverfahren muß den Anforderungen des § 73 Abs. 3  bis
7  des  Verwaltungsverfahrensgesetzes  entsprechen.  Ändert  der  Träger des
Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so
kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit
keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die  Umwelt  zu
besorgen sind.

(2) Die zuständige Behörde hat den  bekannten  Betroffenen  und  denjenigen,
über  deren  Einwendungen  entschieden worden ist, die Entscheidung über die
Zulässigkeit des Vorhabens und die Entscheidungsgründe zugänglich zu machen.
Wird   das  Vorhaben  abgelehnt,  so  sind  die  bekannten  Betroffenen  und
diejenigen,  die  Einwendungen  erhoben  haben,   von   der   Ablehnung   zu
benachrichtigen.

(3) Abweichend  von  den  Absätzen  1  und  2  wird  die  Öffentlichkeit  im
vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, daß

    1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,

    2. die nach § 6 erforderlichen  Unterlagen  während  eines  angemessenen
    Zeitraums eingesehen werden können,

    3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,

    4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet wird.

Rechtsansprüche werden  durch  die  Einbeziehung  der  Öffentlichkeit  nicht
begründet;  die  Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren
bleibt unberührt.


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